Umsetzung MuKEn 2014 / Pflicht Eigenstromerzeugung

die Argumente dazu: http://www.sses.ch/de/vor-und-zurueck-auf-dem-weg-zur-energiewende/

Wir haben als SSES Nordostschweiz gerade an der Vernehmlassung zum Energiegesetz im Kanton Appenzell Innerrhoden teilgenommen. Auch da sollen in Anlehnung an die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) Neubauten einen Teil ihres Strombedarf selbst produzieren. Im Kanton St.Gallen zieht sich die Ausarbeitung vom neuen Gesetz leider hin, über 2020 hinaus…

Im Aargau läuft die Umsetzung der Eigenstromversorgungs-Pflicht auch an, wie die SSES Regionalgruppe Aargau berichtet. Wie läuft die Umsetzung anderswo? (In Waadt bereits umgesetzt.)

Bezüglich Ersatzabgabe haben wir und nachfolgendes überlegt - wie seht ihr das?

Einerseits ist die “Handelbarkeit” von Erzeugungs-Verpflichtungen kritisch zu prüfen. Kann der Bauherr von einem Neubau, der angeblich für die (Solar-)Stromerzeugung ungeeignet sei, sich aus der Pflicht befreien, wenn er auf einer grossen Scheune (nebenan?) eine PV-Anlage mitfinanziert? Eine Ersatzabgabe zur Finanzierung von PV-Anlagen anderswo scheint auf den ersten Blick zweckmässig (z.B. 2 bis 3 CHF/W nicht realisierte Leistung). Anderseits mag die PV-Finanzierung z.B. über eine Solargenossenschaft auch unabhängig von der MuKEn-Verpflichtung gut funktionieren, doch dazu werden kaum Dächer zur Verfügung gestellt. Positiv an der Pflicht zur Eigenstromproduktion ist gerade, dass investitions-unwillige Bauherren ihre Dachflächen willigen Solar-Investoren zur Verfügung stellen. Die Eigenstrom-Vorgabe soll unabhängig vom Investor als erfüllt gelten. Wenn viele Bauherrn lieber eine allenfalls vernachlässigbare Ersatzabgabe bezahlen, bleiben zu viel Dächer mit Solarpotential unbebaut. Die Ersatzabgabe soll daher mit 3 CHF/W etwas über den Kosten einer PV-Anlage liegen. Das mögen ca. 4000 CHF für ein Einfamilienhaus sein, was Anreiz ist, die PV-Anlage doch zu realisieren und beim Strombezug zu sparen.

Empfehlung: Die Ersatzabgabe bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei 3 CHF pro Watt geforderter, nicht-realisierter Leistung. Der Kanton setzt die damit erwirtschafteten Mittel zum Bau von erneuerbaren Energie-Anlagen auf kantonseigenen Altbauten ein.

Jetzt geht auch in St.Gallen die Umsetzung der MuKEn Eigenstromerzeugung etc. in die Vernehmlassung:

https://www.sg.ch/home/staat___recht/staat/Kantonale_Vernehmlassungen.html

Input für die Stellungnahme von SSES Nordostschweiz willkommen. Freue mich auf mit-denkende - was ist gut, wo besteht Verbesserungspotential in der gesetzlichen Ausformulierung?

Eine ganz einfache Verbesserung liegt darin, die Obergrenze von 30 kWp im “Teilmodul E: Stromerzeugung bei Neubauten” der MuKEn aufzuheben. Diese Grenze ist anders als 2014, als die MuKEn entwickelt wurde, heute nicht mehr gerechtfertigt, denn die Grenzen bei Einmalvergütung und die hohen Kosten der Lastgangmessung sind 2018 nicht mehr vorhanden. Wir haben dies in unserer Stellungsnahme der SSES-Neuchâtel für die Energiegsetzrevision zur Umsetzung der MuKEn im Kanton Neuchâtel so verlangt (link)

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Das hat was! Wobei es - für eine gute Akzeptanz der Gesetzesänderung- nicht blöd ist, die Pflicht moderat zu halten. Der Wert der Pflicht ist es, dass sich Architekt und Bauherr mit dem Thema PV auseinandersetzen müssen. Sodann mögen sie merken, dass eine grössere PV-Anlage durchaus wirtschaftlicher ist.

In SG ist hingegen die „Kreativität der Ausformulierung“ diskussionswürdig:


5a) Neubauten werden so gebaut oder ausgerüstet, dass ihr Bedarf für Heizung, WW, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht …

5b) Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder haben einen um 5 kWh/m2 verringerten gewichteten Energiebedarf für Heizung, WW, Lüftung und Klimatisierung.

Berechnungsgrundlage für die Eigenstrompflicht ist die Energiebezugsfläche.

Die Regierung regelt die Anforderungen und Ausnahmen durch Verordnungen.


Nicht wirklich zukunftsweisend ausgestaltet…