Achtung, steuerliche Abzugsfähigkeit von PV-Aufdach-Anlagen im Kt. BE bald nicht mehr gegeben?

Quelle: http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/Photovoltaikanlagen

Das bernische Verwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 24. April 2017 entschieden, dass Photovoltaikanlagen, die als sogenannte Aufdach-Anlagen konstruiert sind, nicht als Bestandteil der Liegenschaft gelten. Als Folge dieser Urteile müssten Aufdach-Anlagen künftig als bewegliches Vermögen besteuert werden. Eine Berücksichtigung als Bestandteil der Liegenschaft im Rahmen der amtlichen Bewertung wäre nicht mehr zulässig. Im Rahmen der Veranlagung ergäben sich folgende Konsequenzen:

  • Für die betroffenen Personen würden voraussichtlich in erster Linie leicht höhere Vermögenssteuern resultieren. Bewegliches Vermögen ist zum Verkehrswert zu bewerten (Art. 48 StG), während Liegenschaften massvoll, unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge und der Eigentumsbildung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG) bewertet werden.

  • Gewichtigere Nachteile würden möglicherweise bei den Einkommenssteuern resultieren, da die in Artikel 36 des Steuergesetzes vorgesehenen Abzüge für Liegenschaftskosten nicht mehr möglich wären. Insbesondere der in Absatz 4 vorgesehene Abzug für Kosten von Energiesparmassnahmen bei Liegenschaften fände wohl keine Anwendung mehr.

-> Ich empfehle den im Kanton Bern ansässigen Politikern dringend, den gleichen oder ähnlichen Vorstoss zu machen, den ich für den Kanton Solothurn vorbereitet habe. Siehe den Thread “Besteuerung von Solaranlagen im Kt. Solothurn”

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Naja, ob die PV-Anlage zum Gebäude gehört oder bewegliches Vermögen ist, ist noch relevant, wenn man als Solargenossenschaft / Contractor die PV-Anlage finanziert hat… Bislang sahen wir die getrennte Handhabung positiv. Wenn die PV-Anlage mit dem Gebäude geschätzt wird, erhöht sich mit dem Gebäudewert aufgrund der PV-Anlage die Abwasseranschlussgebühr und womöglich sonst noch Unsinniges…
Vor- und Nachteile sind abzuwägen, danke für die Auseinandersetzung. Die Best-Practice scheint mir noch offen.

Ich finde es wirklich super (:clap::clap::clap: geht an Martin Blapp) dass die GLP die Steuerlasten für Fortovoltaikanlagen und die damit verbundene Diskussion nun derart kompetent und engagiert auch ins Solothurnische Parlament ein bringt.

Es ist inzwischen hinreichend bekannt, dass nicht alles, was die Steuerverwaltung des Kantons Bern zum Thema Fotovoltaik schreibt und verbreitet, immer auch dem geltenden Recht entspricht. Sowohl die Steuerrekurskommission wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern haben der Steuerverwaltung inzwischen mehrfach (in 6 Entscheiden) klar aufgezeigt, dass die Ansicht der Steuerverwaltung nicht mit der geltenden Rechtsauffassung zum Schweizer Sachenrecht kompatibel ist. Kantonales Recht darf nie Bundesrecht verletzen.

Das Berner Verwaltungsgericht erläutert (in seinen Entscheiden von 2014 und 2017) zu den Behauptungen der Berner Steuerverwaltung in Bezug auf den Steuerabzug folgendes:

Immerhin sei aber schon an dieser Stelle bemerkt, dass es - eine klare dahingehende Intention des Gesetzgebers vorausgesetzt - keineswegs ausgeschlossen erscheint, Investitionen in private Photovoltaikanlagen bei den Einkommensteuern als Gebäudeunterhalt selbst dann zum Abzug zuzulassen, wenn die betroffene Anlage die Bestandteilseigenschaften von Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 642 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt.

Immerhin geht die Steuerverwaltung selber - wohl mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers - ohne weiteres davon aus, dass die Regelung von Art. 36 Abs. 4 StG und Art. 1 Abs. 1 Bst. f VUBV derartige Investitionen als abzugsfähigen Gebäudeunterhalt zulässt, selbst wenn nicht werterhaltende, sondern wertvermehrende Investitionen vorliegen.

Dazu muss auch beachtet werden, dass mit der von der WAK-SR seit 2017 ausgehenden Parlamentatischen Initiative 17.400 zur Abschaffung des Eigenmietwerts auf selbstbewohnten Liegenschaften diese Steuerabzüge auch entfallen könnten oder von der Legislative auf eine neue rechtliche Basis gestellt werden müssten.

Weitere Erläuterungen, zur Problematik des Eigenmietwerts von Fotovoltaikanlagen und den Steuerabzügen können dem
Kommentar der Gantrisch Energie AG zur Steuergesetzrevision im Kanton Bern 2017 (pdf) entnommen werden.

In einigen Monaten werden wir, hoffentlich noch 2019, endlich auch vom Bundesgericht erfahren, wie das Sachenrecht in der Schweiz in Bezug auf angebaute Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden definitiv auszulegen sein wird.

Bis dahin lohnt es sich wohl kaum, zusätzlichen politischen Aktivismus im Kanton Bern zu entfalten.

Dies hat auch die Berner Regierung richtigerweise erkannt und wartet deshalb mit dem vom Berner Parlament bereits im Frühling 2017 mit 126 zu 20 Stimmen (Grosse Zustimmung aus allen Fraktionen ! und allen Kantonsteilen) angeforderten Bericht zu dieser Situation vorläufig noch zu. Dieses Postulat von Kornelia Hässig, SP, ist bereits im Jahre 2016 im Berner Grossen Rat eingereicht worden.

Der erwartete Bericht der Regierung wird anschliessend im Berner Parlament diskutiert werden. Und selbstverständlich werden die involvierten und interessierten Verbände den für den Bericht verantwortlichen Stellen in der Berner Regierung einen Hinweis auf die Resultate aus der parlamentarischen Beratung im Kanton Solothurn zustellen, sofern solche bereits vorliegen.

Viel weiteres Material zur Besteuerung von Fotovoltaikanlagen ist auch via VESE verfügbar.

Mit einem entsprechenden Werkzeug, z.B. dem Politmonitor kann man sich auch immer auf dem Laufenden halten, welche Geschäfte auf nationaler Ebene und in den Kantonen, z.B. zum Thema Fotovoltaik, auf der Agenda stehen.

In anderen Kantonen, in denen noch nichts unternommen worden ist, sind die Steuerlasten für Fotovoltaikanlagen teilweise bedeutend geringer. In einigen Kantonen muss scheinbar nur der Nettoerlös aus dem Energieverkauf und dem Energiebezug (gegengerechnet) versteuert werden. Dies scheint mir zwar steuersystematisch kaum korrekt und begründbar und würde m.E. eine unahbängige juristische Überprüfung vor Bundesgericht kaum überstehen können, obschon die Analyse der SSK aus dem Jahre 2016 dazu eine andere Meinung vertritt, der jedoch gemäss Aussage des Berner Verwatlungsgericht keine Rechtssetzungsfunktion beizumessen ist.

Da aber kaum jemand, ausser vielleich der Bund mit seinen Bestrebungen zur Steuerharmonisierung, gegen Steuererleichterungen in einigen Kantonen etwas einwenden wird … :smiley:

Aufgaben des Bundes
Der Bund muss die Steuerordnungen der Kantone (und Gemeinden) auf- einander abstimmen (horizontale Harmonisierung). Er ist verpflichtet, auch die Steuerordnung des Bundes mit jenen der Kantone und Gemeinden zu harmonisieren (vertikale Harmonisierung).

Rechtsgrundlage für die Steuerharmonisierung bilden Artikel 129 der BV (Harmonisierungsartikel) sowie die Bundesgesetze über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und über die direkte Bundessteuer (DBG). Laut Harmonisierungsartikel ist es Aufgabe des Bundes, die Grundsätze der Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern sowie Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen (formelle Harmonisierung). Der Bund ist jedoch nicht dafür zuständig, die Höhe der Steuerbelastung in den Kantonen und Gemeinden (materielle Harmonisierung) festzulegen.

Aus Art. 129 BV wäre m.E. somit sehr wohl eine Pflicht des Bundes herzuleiten, die von der SSK akzeptierten unterschiedlichen Varianten der Kantone zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen und das damit angerichtete und tolerierte Chaos zu beseitigen und zu harmonisieren.

Wie aus der Antwort des Bundesrats zum Postulat von Jürg Grossen, GLP jedoch hervorgeht, sind diese Probleme in der Bundesverwaltung vermutlich noch nicht erkannt worden.

Bereits vor über 25 Jahren, 1993, hat es einen diesbezüglichen Vorstoss des Motionärs Rudolf Morgenthaler, SP, im Grossen Rat des Kantons Bern gegeben, wie der folgende Zeitungsbericht dokumentiert:

Scheinbar hat diese Motion damals jedoch kaum etwas für die Minderung der Steuerlasten von Fotovoltaikanlagen bewirken können.

Immerhin hat die Regierung und einige engagierte Personen der Verwaltung des Kantons Bern in der Zwischenzeit erkannt, dass es wegen fehlendem sachlichem Zusammenhang nicht vertretbar ist, wegen einer Photovoltaikanlage auf dem Dach auch noch eine Nachzahlung an die Gemeinde von Abwasseranschlussgebühren zu verlangen. Dies ist in der Revision des Berner Steuergesetz im Jahre 2000 durch folgenden neuen Passus im Berner Steuergesetzt verhindert worden:

Im Steuergesetz des Kantons Bern lautet der vollständige Art. 257 wie folgt:

9.3 Fakultative Gemeindesteuern

Art. 257 Allgemeines

1 Was Gegenstand kantonaler Abgaben ist, kann mit Ausnahme der Liegenschaftssteuer und der Zweitwohnungssteuer keiner zusätzlichen Steuer der Gemeinde unterworfen werden. *

2 Der amtliche Wert von Grundstücken und Wasserkräften darf nicht als Bemessungsgrundlage für andere Gemeindeabgaben als die Liegenschaftssteuer und Schwellentellen verwendet werden .

In mehreren Kantonen ist diese sachlich nicht zu rechtfertigende Praxis jedoch leider immer noch in Gebrauch.

Im Kanton St. Gallen hatte die Regierung und das Parlament 2017 zum Beispiel keine Einsicht. Das von der GLP im Kantonsparlament eingereichte Postulat ist leider deutlich gescheitert.

Der Entscheid der St. Galler Verwaltungsrekurskommission aus dem Jahre 2013 dokumentiert die Tragödie der nicht unerheblichen (mehrere 1000 Fr) Abwasseranschlussgebühren, die auf der Erhöhung des amtlichen Werts, ausgelöst durch die Installation einer Fotovoltaikanlage, bemessen worden sind.

Die Kläger und deren juristische Vertreter haben es damals leider unterlassen, die sacherechtliche Rechtslage der Fotovoltaikanlage zu erkennen. Hätten Sie dies erkannt und für die auf der Tennishallen angebaute Fotovoltaikanlage auf die Qualifikation als Fahrnis plädiert, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits die St. Galler Verwaltungsrekurskommission 2013 zu einem anderen Entscheid, wie im Kanton Bern gelangt.

Wenn eine Fotovoltaikanlage sachenrechtlich nicht mehr als ein Bestandteil eines Grundstücks qualifiziert und eine partielle Fremdfinanzierung ökonomisch angezeigt wäre, kriegen die Schweizer Banken in der Regel kalte Füsse, weil es nicht ins klassische Schema der Hypothekenfinanzierung von Liegenschaften mehr passt und sich dadurch neue Fragen zu den Sicherheiten eines Kredits stellen.

Hier wäre es vermutlich volkswirtschaftlich sinnvoll, mit einem Nationalfondsprojekte an einer renomierten Hochschule wie z.B. der HSG oder der ETH, für die Schweitzer Banken alternative Sicherungskonstrukte für Fotovoltaikanlagen zu erarbeiten und deren Verhalten in Kisensituationen zu analysieren. Vielleicht gibt es auch bereits solche Studien. Die grösste Herausforderung wird m.E. jedoch sein, solche innovativen und nicht traditionelle Verfahren an die Front zum Bankmitarbeitenden und zur Anwendung zu bringen.

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<<Wenn eine Fotovoltaikanlage sachenrechtlich nicht mehr als ein Bestandteil eines Grundstücks qualifiziert und eine partielle Fremdfinanzierung ökonomisch angezeigt wäre, kriegen die Schweizer Banken in der Regel kalte Füsse, weil es nicht ins klassische Schema der Hypothekenfinanzierung von Liegenschaften mehr passt und sich dadurch neue Fragen zu den Sicherheiten eines Kredits stellen.>>

Nicht nur das. Für Fahrnis sind keine BVG- und Säule 3a. Gelder beziehbar. Die Banken, auch wenn sie wollten, dürfen dann die Gelder nicht auszahlen. Wohneigentumförderung gilt halt nur für Wohneigentum, welches Bestandteil des Gebäudes ist.

Falls auf Kantonsebene keine Richtlinien für das Verbot zusätzlicher Gebühren existieren, lässt sich auf Bundesebene argumentieren:

Analog zu den Fällen, in denen der Gebäudeversicherungswert aufgrund übermässiger Kubatur oder dem Einbau spezieller, kostspieliger Anlagen ausserordentlich hoch ausfällt, können jedoch auch andere Massnahmen die (schematische) Korrelation zwischen Gebäudeversicherungswert und Infrastrukturnutzung so weit aufbrechen, dass eine Abkehr von der angewandten Bemessungsmethode geboten sein kann. Als solche kommen insbesondere
energiesparende Massnahmen in Betracht (vgl. BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in:
URP 2009, S. 896 ff., E. 3.5). Der durch Energiesparmassnahmen entstandene Mehrwert
steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Ursache der Gebührenerhebung,
namentlich der vermutungsweisen gesteigerten Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen.
Der von der Gebäudeversicherung neu ermittelte Mehrwert der Liegenschaft basiert auf dem Einbau einer neu erstellten Solaranlage. Der Einbau einer Anlage zur Gewinnung und Nutzung von selbst produzierter, umweltfreundlicher Energie ist klar als energiesparende Massnahme, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht, zu qualifizieren. Der Einbau einer solchen Anlage steht indessen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen. Durch die Installation einer Photovoltaik- oder Solaranlage erhöht sich weder die Inanspruchnahme der kommunalen Erschliessungswerke, noch das Interesse des Anlagenbetreibers an der vom Gemeinwesen angebotenen Erschliessung. Der entstandene Mehrwert in der Höhe von Fr. XXXXX gemäss Nachschätzung der kantonalen Gebäudeversicherung vom XX. Januar 20XX basiert auf der neuen, besonderen Ausstattung des Gebäudes und steht in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der Dienstleistung der Gemeinde. Der Erhebung der Gebühr steht somit keine Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüber. Aus diesem Grund und nach dem soeben Ausgeführten darf der Mehrwert, welcher der Liegenschaft entstanden ist, im vorliegenden Fall nicht mit Gebühren belastet werden, der Gemeinde kommt keine Befugnis zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen auf die Kosten energiesparender Massnahmen zu. Die Erhebung solcher Gebühren verstösst gegen das Äquivalenzprinzip und gegen das Willkürverbot, da der erhobenen Gebühr keine (Mehr-) Leistung des Gemeinwesens gegenübersteht.

Mein Rekurs mit dem eben zitierten Text wurde so gutgeheissen :slight_smile:

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