Auf der folgenden Seite von Pronovo wird erläutert, dass die Ausbezahlung der Einmalvergütung (EIV) als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) gilt und deshalb vom Empfänger keine Mehrwertsteuer (MwSt) abgeführt werden muss.
Quelle: https://pronovo.ch/category/eiv/
Trotzdem steht auf dem Auszahlungsbeleg für die EIV 2018 von Pronovo deren MwSt Nummer. Es gibt jedoch keinen Hinweis zur Qualifizierung des Betrags inkl., exkl. oder ohne MwSt auf dem Beleg selbst. Es wäre zu begrüssen, wenn Pronovo auch auf dem Auszahlungsbeleg und auf ihrer Verfügung zur EIV klar und transparent bezüglich MwSt informieren würde.
Im Faktenblatt des BFE, Version 3.0 vom 5. November 2014, zur “Einmalvergütung und Eigenverbrauch für kleine Photovoltaik-Anlagen” stand jedoch unter Ziffer 1.2 folgendes:
Die Vergütungssätze sind inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen.
Auch in Version 5.0 dieser Publikation des BFE vom 29. Juni 2018 steht in Fussnote 1 auf Seite 3/8:
Die Vergütungssätze sind inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen.
Sofern man sich seit Einführung der Einmalvergütung 2014 an die Angaben der BFE (und den Publikationen von Swissolar) gehalten hat und die Mehrwertsteuer vom ausbezahlten EIV Betrag an die ESTV abgeführt hat, stellt sich nun die Frage, ob dieser MwSt Betrag von der ESTV zurückgefordert werden kann.
Bei den fälschlicherweise durch die BILLAG erhobene MwSt auf den RTV Gebühren, ist die Rückerstattung der MwSt ja nach einem BGR Entscheid und einem längeren Zögern des BAKOM und des Bundesrats nun doch auch möglich.
Gibt es dazu bereits Erfahrungen aus der Branche ?