In der EnFV wird seit dem 1.1.2018 neu auch ein Grundbuchauszug als Beilage verlangt. Was damit genau bezweckt werden soll, ist unklar. Im erläuternden Bericht zu den Vernehmlassungsunterlagen wird mit keinem Wort darauf eingegangen. Lediglich im Bericht von November 2017 zu den eingegangenen Stellungsnahmen steht ohne weitere Begründung zu Aufwand und Nutzen:
Die Stiftung KEV fordert, dass dem Gesuch für die EIV ein Grundbuchauszug beigelegt wird.
Der Änderungsantrag der Stiftung KEV in den Vernehmlassungsunterlagen lautete:
…einschliesslich dem Auszug aus dem Grundbuch für das Grundstück, auf dem sich die Anlage befindet.
Und als Kommentar hat die Stiftung KEV angeführt:
Mit dem Grundbuchauszug können in der Abwicklung erhebliche Abklärungskosten eingespart werden.
In der Vernehmlassung zur Revision der EnFV per 1.4.2019 ist von verschiedenen Kantonen und Verbänden gefordert worden, auf die Einreichung eines Grundbuchauszugs durch den Gesuchsteller zu verzichten und stattdessen der Pronovo ein Recht auf Einsicht ins Grundbuch für spezielle Fälle zu ermöglichen.
Es ist auch mehrmals auf die datenschutzrechtliche Problematik eines vollständigen Grundbuchauszug hingewiesen worden, sind doch daraus in der Regel sämtliche Hypotheken einer Liegenschaft ersichtlich. Diese Informationen werden bestimmt nicht benötigt um ein Gesuch durch Pronovo zu bearbeiten.
Der Bundesrat hat diesem Wunsch einer Vereinfachung leider nicht entsprochen und hat im Bericht zu dieser Vernehmlassung 2018 auch keine Gründe für die Notwendigkeit eines Grundbuchauszugs erläutert.
In einem Newsletter von Pronovo an die Installateure ist lediglich folgende Bemerkung dazu zu lesen:
Es ist möglich, statt des Grundbuchauszugs beispielsweise Eigentümerauskünfte einzureichen. Pronovo behält sich aber vor, einen vollständigen Auszug nachzufordern.
Was genau eine Eigentümerauskunft sein soll, wir jedoch von Pronovo nicht weiter spezifiziert. Der Kanton Zug verwendet diesen Begriff explizit für einen Auszug aus dem Grundbuch, der nur die Eigentümer eines Grundstücks enthält. Im Kanton Bern hat dieser Begriff im Kontext des Grundbuchs offensichtlich keine Verwendung. In Bern wird mit dem Begriff einer Teilauskunft gearbeitet.
Es kann vermutet werden, dass der von Pronovo benutzte Begriff Eigentümerauskunft sich auf Art. 970, Abs 2, ZGB bezieht:
Auskunftserteilung und Einsichtnahme
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
- die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
- den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
- die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
Offenbar geht es Pronovo nur darum, den Eigentümer des Grundstücks zweifelsfrei zu indentifizieren. Der Eigentümer des Grundstücks und die Grundstücksnummer wird jedoch bereits im Formular zur Beglaubigung der Photovoltaikanlage aufgeführt. Dieses Formular wird jedoch bereits von einem zertifizierten Auditor beglaubigt!
Der Auditor trägt für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Daten in die- sem Formular die Verantwortung.
Ein zusätzlicher Grundbuchauszugs zur nochmaligen Bestätigung der Eigentümerschaft scheint deshalb in wahrscheinlich > 99% der Gesuche keinen Mehrwert und auch keine Einsparung von Prozesskosten zu ermöglichen.
Fazit & Erkenntnisse:
-
Die Lieferung eines vollständigen Grundbuchauszugs an Pronovo ist datenschutzrechlich kaum zu rechtfertigen.
-
Ein Grundbuchauszug aus dem lediglich die Eigentümerschaft ersichtlich ist, bringt kaum einen wirklichen Mehrwert.
-
Der von der Stiftung KEV mit dem zusätzlichen Grundbuchauszug (ohne klare Spezifikation des Ziels und des Zwecks) angerichtete volkswirtschaftliche Schaden ist vermutlich deutlich höher als die wohl kaum existierenden Einsparungen.
-
Viel nützlicher für Pronovo schiene mir ein Katasterplan mit dem Grundstück, aus dem die Anordnung der Fotovoltaikanlag auf dem Grundstück ersichtlich ist. Erstaunlicherweise fordert die aktuelle EnFV jedoch keinen solchen Plan als Beilage des Gesuchs für eine EIV.