Ich bin erstaunt was für Gebühren für die Einrichtung von einem vZEV, LEG usw verlangt werden. Insbesondere erstaunen die gewaltigen unterschiede und ich Frage mich ob die Preise rechtens sind? Postet doch mal wie das bei euch aussieht oder bspw die ihr angetroffen habt.
Gemeinde Oberbüren:
Einmalige Kosten ZEV / vZEV
Einrichtungskosten Pauschal Fr.700.00
Einrichtungskosten zusätzlich pro Messpunkt Fr.50.00
Mutationen – Pauschal Fr. 80.00
Wiederkehrende Kosten ZEV / vZEV
Abrechnungs- und Inkassodienstleistung pro Messpunkt und Monat
wird nicht angeboten
Messkosten für Messinfrastruktur gemäss gültigem Stromtarif
im Netzgebiet der SAK ist das ganze gratis:
Kosten
• Die Einrichtung einer vZEV ist grundsätzlich kostenlos.
• Sind die bestehenden SAK-Zähler nicht vZEV-tauglich, übernimmt die SAK den kostenlosen Austausch.
• Bei einem vZEV wird der Messtarif für jeden physischen Zähler sowie zusätzlich für den virtu-ellen Übergabemesspunkt verrechnet.
• Für den vZEV wird lediglich einmal der Grundpreis verrechnet.
Es gibt auch VNBs, die nicht (innerhalb 14 Tagen) antworten. Ich warte…
Kann jemand aufzeigen welchen zusätzlichen Aufwand (den er heute nicht hat!) ein VNB hat, um ein vZEV zu ermöglichen?
ja, klar. Der VNB darf in einem VZEV nur jene Energie abrechnen, die zwischen dem VZEV und ihm übertragen wurde. Dafür hat er aber keinen Zähler, da über die Zähler an jedem Bezugspunkt auch jene Energie fliesst, die zu anderen VZEV Teilnehmern fliesst (und damit kostenlos transferiert werden kann).
Der VNB muss also aus den Zählern an den einzelnen Messpunkten versuchen zu berechnen, wie der Energiefluss zu ihm in beiden Richtungen ist („virtueller Zähler“).
Das ist nicht trivial. Ich weiss von einem Beispiel, wo der VNB einfach alles innerhalb einer Viertelstunde sowohl über die Phasen als auch über die Energieflussrichtungen saldiert, um sicher nicht falsch abzurechnen. Keine Super Idee, aber man steckt hier wohl noch in den Kinderschuhen.
a) Was spricht gegen einen zusätzlichen Zähler im Verteilkasten?
b) Die Summe aller Werte (wobei Produktion negativ ist), wie vorgeschlagen. Wieso keine super Idee?
a) Das erste ist mit Zählerkosten (ja nach VNB) zwischen CHF 0 und CHF 10 pro Monat verbunden.
Wenn der VNB der vZEV die ganze Abrechnung überlässt, spart er sogar die Inkasso-Arbeit.
b) Das zweite ist mit etwas programmierung (erweiterung der heutigen SW) verbunden.
Die unterschiedlichen Verrechnungskosten (CHF 0 bis 1500) zeigen eines klar: Wer für und wer gegen die Energiewende eingestellt ist.
@Ursprung das kannst du machen, das ist dann ein klassischer ZEV also ohne v.
@trilobyte: Du meinst ich kann im Verteilkasten des VNB einen Zähler montieren, damit der VNB den vZEV-Konsum nicht ausrechnen muss?
nein, im Kasten vom EW hast du gar nichts zu melden. Das geht z.b in einem Mehrfamilienhaus. Oder du ziehst eigene Leitungen zu den ZEV Teilnehmern
bei unserem Gemeinde EW (Niederhelfenschwil) heisst es:
Die Kosten für die Initialisierung eines vZEV’s sind zur Zeit in der Vernehmlassung im Gemeinderat. Aller Voraussicht nach wird die Initialisierung 700.—Fr plus 80.— Fr pro Messpunkt betragen.
Na toll. dann lass ich das mit dem vZEV mit meinen beiden Nachbarn gleich sein!
Ich höre aus allen Gemeinden das gleiche von Leuten die es eigentlich sonst gemacht hätten. Ist aber ein Verlustgeschäft.
Hmm… 700+80+80.-=860.-Fr
Angenommen ich bekomme für das Einspeisen 6 Rappen + 2 Rappn HKN. Der Strompreis kostet 30 Rappen. Ich darf im vZev also max 80% von 30 Rappen verlangen. Also 24 Rappen. Differenz zum einspeisen sind 24-8= 16 Rappen.
Das heisst ich muss 5375kWh Strom an den vZev Teilnehmer verkaufe bis nur schon das Einrichten bezahlt ist!?!
Also 5375kwh die Zeitgleich Tagsüber vom vZev Nachbarn verbrauchen werden müssen.
Ausser ich habe mich eben verrechnet und steh grad auf dem Schlauch?
WIr hatten hier in Münchenbuchsee letztes Jahr einen Vorschlag einer LEG, da wir in der Gemeinde einen grossen Solarproduzenten haben (Kiener+Wittlin). Dieser hatte mit einer IT-Firma Abonnementstarife vorgeschlagen, die zwar nachvollziehbar waren, aber kaum je durch den Preisvorteil auf den Energiebezügen wettgemacht wurden. Da lässt man es auch einfach besser bleiben.
Hier war nicht der VNB das Problem, sondern dass es immer irgendwen braucht, der das Engineering und die Abrechnungen macht und dabei kommerzielle Ziele verfolgt (sprich: Geld verdienen will).
Gehen die EW nicht einfach davon aus, dass alle klein bei geben und es sein lassen und sie so weitergeschäften können wie gehabt. Was wenn jemand diese Gebühren vor Gericht zieht, es gibt ja auch EW die es viel Günstiger machen… aber eben jemand müsste das Geld in die Hand nehmen… und ich habe keine Ahnung wie die Erfolgsaussichten wären…
Bei grossen Netzbetreibern ist eine Basisvariante (vZEV oder LEG ) häufig kostenlos (In den Netzkosten enthalten). Da wird aber nur der 1/4h Lastgang aller Produktionsanlagen in der Gemeinschaft summiert und dann 1/4h weise auf alle Konsumenten verteilt. Wenn du eine pragmatisch Lösung findest diese Energie zu vergüten scheint mir vieles möglich. Wenn du einen Dienstleister brauchst der für kleine Frankenbeträge Rechnungen scheibt , Mahnungen verschickt usw., dann wird es sehr schnell eng mit den Möglichkeiten
pv share kostet 37.- im jahr. das ist voll ok. um das geht es nicht.
ich sehe es aber nicht ein wieso die basisvariante (also das was im gesetz steht ohne praxismodell vom netzbetreiber) 8-900.- kosten soll. das macht es völlig unwirtschaftlich. eine gemeinde weiter ist es gratis?! mir kommt es so vor als ob das mal wieder ein ing büro dass unser kleines EW der Gemeinde berät mal wieder grosse rechnungen schreibt und deshalb die kosten so hoch ausgewiesen werden?
Bezüglich Gebühren respketive noch nicht bekannten Gebühren habe ich vom BFE folgende Antworte bekommen:
Gerne nehme ich mich Ihrer Anfrage zur Erhebung von Gebühren im Rahmen einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) an.
Viele Verteilnetzbetreiber (VNB) rechnen den Aufwand, der ihnen bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gegenüber einer LEG entsteht, vollumfänglich in die gesetzlich regulierten Tarife ein. Auf der anderen Seite gibt es VNB, welche die zusätzlichen Aufwände, die bei gewöhnlichen Endverbrauchern nicht anfallen, aus Gründen der Verursachergerechtigkeit (teilweise) individuell über Gebühren in Rechnung stellen.
Das Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) äussert sich nicht dazu, welche dieser beiden Varianten zu bevorzugen ist. Art. 14 Abs. 3bis StromVG besagt lediglich, dass individuell in Rechnung gestellte Kosten nicht in die Tarife einfliessen dürfen, gibt aber keinen Aufschluss darüber, was individuell anzulasten ist und was nicht. Wir erachten deshalb vorderhand beide Wege grundsätzliche als zulässig. Allenfalls wird es dazu dereinst klärende Ausführungsvorschriften geben. Mittels einer Vernehmlassungseingabe regte Swissolar beim Bundesamt für Energie den Erlass von entsprechenden Verordnungsvorschriften an (s. Beilage, S. 4).
Eine Gebührenerhebung setzt eine entsprechende Rechtsgrundlage voraus. Im Rahmen einer LEG, dürfe es den VNB möglich sein, geeignete Vertragsgrundlagen mit den Beteiligten zu schaffen. Ausserdem müssen Gebühren kostenorientiert sein; im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sind die Netzbetreiber generell an das sog. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gebunden.
Gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG und Artikel 7g Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) müssen die gesetzlichen Tarife jeweils bis zum 31. August des Vorjahrs festgelegt und veröffentlicht werden. Für Gebühren gibt es keine solche Frist. Da die neuen gesetzlichen Vorgaben auf Anfang dieses Jahres in Kraft getreten sind und die ersten LEG nun ab April gegründet werden können (vgl. Art. 19g Abs. 1 Bst. a StromVV), dürfen Sie von Ihrem VNB erwarten, dass er Ihnen die Geltendmachung von allfälligen Gebühren nun unverzüglich mitteilt. Ansonsten verstösst er gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 19g Abs. 3 StromVV).
Ebenfalls hat Swisssolar in Vernehmlassung Revision EnV und EnFV unter anderem folgendes geschrieben.
Begrenzung der Initialisierungskosten von vZEV und LEG
Wir erlauben uns an dieser Stelle auf ein dringendes Anliegen aufmerksam zu machen, das möglicherweise über eine Verordnungsänderung geregelt werden könnte. Uns erreichen vermehrt Meldungen zu sehr hohen bzw. prohibitiven Initialisierungskosten bei der Errichtung von vZEV oder LEG seitens einiger Netzbetreiber. Leider gibt es zurzeit keine Bestimmungen in den Verordnungen (Art. 14-18 EnV für vZEV, bzw. neuArt. 19e-19h StromVV für LEG) über die maximale Höhe solcher Kosten. Es besteht deshalb die Gefahr, dass Netzbetreiber über hohe Kosten versuchen, Markteintrittsbarrieren für externe Dienstleister aufzubauen oder um die
Anzahl von ZEV und LEG in ihrem Netzgebiet klein zu halten und stattdessen Eigenverbrauch-Praxismodelle anzubieten.
Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen und kann den erwünschten Ausbau von vZEV und LEG deutlich bremsen. Sofern die gesetzlichen Grundlagen dies erlauben, sind deshalb in EnV und StromVV Maximalkosten für die Einrichtung von vZEV und LEG festzulegen.
