Mantelerlass: Realisierungsdelle bei grossen Solaranlagen?

Der Mantelerlass soll dem Ausbau der Solarenergie eigentlich nochmals zusätzlichen Schub verleihen. Doch nun könnte ausgerechnet dieses Gesetzeswerk - zumindest vorübergehend - als Bremsklotz wirken. Warum?

Mit dem Mantelerlass für grosse Anlagen ab 150 kWp ohne Eigenverbrauch werden neue Regeln für die Förderung eingeführt:

  • Notwendige Netzverstärkungen ab Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt müssen nicht mehr vom Anlagenbauer, sondern vom Netzbetreiber bezahlt werden (bis zu einer Obergrenze in CHF pro kWp) (StromVG, Art. 15b)
  • Anstelle der Teilnahme an den Auktionen für die hohe Einmalvergütung kann man wahlweise eine gleitende Marktprämie in Anspruch nehmen, welche eine fixe Abnahmevergütung garantiert (EnG Art. 29a)

Die Frage ist, was für grosse Anlagen gilt, welche zwischen heute und der Inkraftsetzung der neuen Gesetzesgrundlagen (geplant auf 1. Januar 2025, vorbehaltlich Referendum) gebaut werden. Können diese zum Beispiel auch Netzverstärkungskosten geltend machen oder auch nach Inbetriebnahme in die gleitende Marktprämie wechseln?

Der Gesetzestext lässt indirekt den Schluss zu, dass es auch für Anlagen, die vor 2025 gebaut wurden, möglich sein müsste, die Netzverstärkungen via Netzbetreiber zu verrechnen sowie eine gleitende Marktprämie in Anspruch zu nehmen. Denn in beiden betreffenden Artikeln ist kein Zusatz „für neue Anlagen“ enthalten, wie es an anderer Stelle manchmal der Fall ist.

Nachfragen beim Bundesamt für Energie (BFE) bezüglich dieser Unklarheiten ergaben, dass die Übergangsbestimmungen für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2025 gebaut werden (oder in Betrieb gehen?), in den Verordnungen geregelt werden müssten. Die Vernehmlassung für diese startet im ersten Quartal 2024. Nach der Vernehmlassung müssen die Verordnungen mit dem Vernehmlassungsergebnis finalisiert werden. Voraussichtlich wird der Bundesrat diese in einer Sitzung im Herbst 2024 in Kraft setzen.

Anlagenbauer benötigen schnellstens Rechtssicherheit
Für Solargenossenschaften, Firmen und Privatpersonen bedeutet das vor allem eines: Unsicherheit! Sollen sie grosse, teilweise schon geplante PV-Anlagen jetzt bauen oder erst im Jahr 2025? Denn insbesondere bei den Netzverstärkungen - die schnell einmal 70.000 Schweizer Franken und mehr betragen können - baut man bis Herbst 2024 quasi auf eigenes Risiko. Das gilt auch für die gleitende Marktprämie, die - bei richtiger Ausgestaltung in der Verordnung - endlich Investitionssicherheit für grosse PV-Anlagen brächte.
Link zum kompletten Text im energate messenger: www.energate-messenger.ch/news/238089/-bei-grossen-pv-anlagen-besteht-die-gefahr-einer-realisierungsdelle-

Frage an Euch: wie seht Ihr das? Schreibt Eure Kommentare bitte hier ins Forum - wie und wo und ob sollen wir uns hier für Euch einsetzen?

Hat die Überlastung der Installateure tatsächlich abgenommen? Wenn die Solateure nicht mehr zu viel zu tun haben, wirkt sich das positiv auf die Preise aus, kommt uns als PV-Investoren entgegen.

Über mangelnde Wirtschaftkeit kann man sich aus meiner Sicht aktuell kaum beschweren. Für Anlagen grösser 150 kWp werden in der ineffizienten Auktion so hohe „erhöhte Einmalvergütungen“ zugesagt, dass auch etwas Kosten für den Netzanschluss dring liegen mag.

Das Mantelerlass Gesetz strotzt nur so von Mängeln.
Bei grossen PV Anlagen ab 150kWp muss man den Strom selber verkaufen. Das EW ist nicht verpflichtet, die Energie abzunehmen.
Sollten sie es doch machen, dürfen sie nicht mehr als den Börsenpreis dafür bezahlen. Dieser wird im Winter, wenn die Anlage nichts produziert hoch und im Sommer tief sein.

Also dann, wenn sich die Anlage amortisieren soll, anstelle von ca. 18 Rappen/kWh, bei 4 Rappen oder sogar darunter.
Das kann sogar zu negativ Preisen führen für den teuer produzierten Sonnenstrom.
Die Amortisation der Investition verlängert sich daher wesentlich.

Das EW ist verpflichtet, zum bestmöglichen Preis einzukaufen.

Der Gedanke, Netto Null PV-Produktion-/-Verbrauch über das Jahr, wird so uninteressant.
Aus diesem Grund muss dieses Gesetz nachgebessert werden und gehört abgelehnt.

Windkraftwerke mit Abstand von unter 1km zu bewohnten Häusern gehören verboten.
Der Lärm und Infraschall Emissionen sind gesundheitsschädlich.

Aber leider wird das Gesetz locker flockig angenommen werden.

Danke, eine kleine Korrektur: ab 150 kW muss der zuständige Verteilnetzbetreiber weiter den Strom abnehmen, allerdings nur noch quartalsweise gemittelte PV-Profil-Marktpreise bezahlen - den sogenannten BFE-Referenzmarktpreis PV - und damit werden PV-Anlagen ab 150 kW nicht mehr kalkulierbar. Für das Q2 2020 lag dieser bei 1.8 Rp/kWh, für das Q3 2022 bei 40 Rp/kWh Q2 2023 7.6 Rp/kWh und Q1 2024, 6.3 Rp/kWh Quelle: Referenz-Marktpreise gemäss Art. 15, EnFV | opendata.swiss
Auch sind Anlagen im Bestand nicht berücksichtigt, diese werden plötzlich dem Markt ausgesetzt, VESE setzt sich dafür ein, dass auch die früheren PV-Investoren eine Chance haben, ihre Investition zu amortisieren - deshalb bitte unbedingt bis zum 28. Mai 2024 an der Vernehmlassung teilnehmen!

Wir haben alle notwendigen Unterlagen zusammengestellt, Link: Stromgesetz – Baukasten Vernehmlassungsantwort | VESE

PS: Für Neuanlagen ab 150 kW gilt: diese sollen sich vor allem mit der Einmalvergütung amortisieren, diese wird auktioniert. Alternativ kann man an der Auktion für die gleitende Marktprämie teilnehmen, hier sind die Details aber noch nicht bekannt.

Einmal mehr wird der Betreiber und Investor vom Gesetzgeber betrogen.
Mitten im „Spiel“ werden die Spielregeln geändert.
Aber das ist mittlerweile ja normal, das unser Volksvermögen vernichtet wird.
Schade gibt es keine Plattform, in der das Stimmverhalten unserer Politiker auf einfache Art pro Thema analysiert werden kann.