ZEV interner Strompreis

Guten Tag
Weiss jemand im Detail was für interne Strompreise bei einer ZEV verlangt werden dürfen?
Muss weiterhin ein Tag/Nachttarif angeboten werden, oder kann man ein Durchschnittstarif wählen?
Könnte der ZEV Betreiber ein eigenes neues Tarifmodel wählen, welches den Eigenverbrauch fördert?
Ist der ZEV Betreiber MwST pflichtig?
Meine bisherigen Recherchen haben ergeben, dass man nicht teurer sein darf als der lokale Stromanbieter. aber wie das im Detail aussieht scheint nicht geregelt, relevant wäre für diesen Vergleich ja auch welches Stromprodukt man beim externen Anbieter bezieht.

Freue mich über Feedback

In der EnV Art. sind die Grundlagen:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20162945/index.html

1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern für die intern produzierte und extern bezogene Elektrizität die folgenden, tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität verbrauchsabhängig in Rechnung:

a. die anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage;

b. die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage;

c. die Kosten für die extern bezogene Elektrizität; und

d. die Kosten für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung.

2 Die anrechenbaren Kapitalkosten dürfen den angemessenen Satz für Verzinsung und Amortisation der Investition nicht überschreiten.

3 Für die intern produzierte und verbrauchte Elektrizität darf pro Kilowattstunde nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des extern bezogenen Stromprodukts pro Kilowattstunde betragen.


Wenn es sich nicht um Mieter, sondern Stockwerkeigentümer o.ä. handelt, seid ihr frei, bzw nur auf einen Konsens angewiesen.

Wir verrechnen bei uns normal Hoch- und Niedertrarif weiter, ausser dass der direkt bezogene Solarstrom auch tagsüber Niedertarif kostet. So sind wir sicher nicht teurer als der externe Tarif, und die ca 17 R/kWh NT sind für uns bei ca 30% Eigenverbrauch kostendeckend.

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Der Artikel 16 der Energieverordnung wurde jetzt revidiert, und der Absatz 3 lautet ab dem 1.4.2019 nun neu so (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/55917.pdf) :

3 Den Mieterinnen und Mietern darf für die internen Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und c nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des extern bezogenen Stromprodukts pro Kilowattstunde betragen. Sind diese internen Kosten tiefer als die Kosten des extern bezogenen Stromprodukts, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Mieterinnen und Mietern zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen.

Der Unterschied zwischen dem externen Produkt und dem Eigenstrom kann also höchstens zu 50% dem Anlagenbesitzer zugute kommen, der Rest kommt dem Mieter zugute.

Danke für euer wertvolles Feedback.
Die neue EnV zwingt den Produzenten dazu, die Mieter auch von der günstigen Stromproduktion profitieren zu lassen. Das kann ich aus Sicht der Mieter gut nachvollziehen. Für den Produzenten verschlechtert sich allerdings der Business-Case. Unklar ist mir weiterhin ob der Produzent dem Mieter zwingend ein günstigeren Nachttarif anbieten muss, ist das einfach nicht geregelt und würde folglich erst bei einem Rechtsstreit beurteilt?

Gestern an der PV-Tagung in Bern wurde dazu noch folgendes gesagt: der Unterschied zwischen Gestehungskosten der interen PV-Energie und des exteren Produkts muss zwar jetzt zwischen Mieter und dem Besitzer geteilt werden, aber es gibt auch good-news für den Besitzer: es wurde jetzt festgelegt, dass das externe Produkt jenes Produkt ist, welches der Mieter als einzelner Kunde beziehen müsste (dh zB H4), und nicht das neue externe Produkt für den ganzen ZEV, dass ja nun vielleicht C4 o.ä. ist.). Diese Reglung hilft also wiederum klar dem Anlagenbesitzer.
Die ganze Wegleitung von Swissolar zu diesem Thema muss nun neu überarbeitet werden, was sicher noch einige Wochen braucht.