Besteuerung von PV-Anlagen

Insbesondere im Kanton Bern arbeitet SSES seit einiger Zeit an der Frage, wie PV Anlagen fair besteuert werden. Ist in jedem Kanton anders - Erhöhung Gebäudewert, Versteuerung Stromertrag…

Für einen interkantonalen Vergleich suchen wir eine Privatperson im Kanton St.Gallen, im Idealfall mit ca 10 kWp PVA, mit EIV und einem Anteil Eigenverbrauch, die in den letzten 3 Jahren erstellt worden ist und deren amtlicher Wert deswegen erhöht worden ist.

Wen könnten wir da anfragen, der seine Daten vollständig (natürlich anonymisiert) und dokumentiert (inkl. Bewertungsunterlagen) zur Verfügung zu stellen könnte?

Wenn Sie dazu bereit sind, gerne ein e-Mail an heini.luethi@vese.ch - Danke!

(Im Kt. SG sollen PV Eigentümer bezüglich Steuern angeblich besser gestellt sein als solche im Kt Bern - das gilt es zu evaluieren.)

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Hier noch die Vernehmlassungsantwort des VESE auf die Steuergesetzrevision 2021 des Kantons Bern:
Über die Erhöhung der Einkommenssteuer durch den Verkauf von Strom und durch erhöhte Steuern auf die Liegenschaft führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen zu einer deutlich höheren Besteuerung durch den Kanton. Im Extremfall übersteigt die Besteuerung sogar den initialen gewährten Steuerabzug. Aus Sicht des VESE ist diese Situation nicht haltbar. Wir schlagen darum einen Systemwechsel analog dem Bündner Modell (pdf) vor.

Am 16. September 2019 hat das Bundegericht die Beschwerden der Steuerverwaltung des Kantons Bern gegen die beiden Urteile des Berner Verwaltungsgerichts vom Frühling 2017 wegen der amtlichen Bewertung der auf einem Dach aufgebauten, privaten Photovoltaikanlagen mit der gleichen Begründung abgeweisen. Diese beiden Entstcheide, sind vom Bundesgericht erst nach den nationalen Wahlen am 25. Oktober publiziert worden.

Der Verband SSES hat zu diesem BG Entscheid die folgende Medienmitteilung publiziert:

https://www.sses.ch/de/sses-fordert-kanton-bern-zum-handeln-auf/

Dieser BG Entscheid überrascht viele und erscheint für die ganze Schweiz bemerkenswert, weil er deutlich macht,

  • dass nur als Vermögensertrag qualifizierende Erträge auch zu einem Eigenmietwert aufgerechnet werden dürfen.

  • und für Erlöse aus Energieproduktion gemäss DBG und StHG keine Rechtsgrundlage besteht, diese als Vermögensertrag zu qualifizieren.

Diese beiden Entscheide können hier eingesehen werden:

  1. 2C_510/2017
  2. 2C_511/2017

Sowohl die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK von 2016 wie auch die Antwort des Bundesrats auf den Vorstoss von Jürg Grossen im NR zur Besteuerung von PV-Anlagen erweisen sich nun als teilweise rechtswidrig.

Nebst allen PV-Anlagen (ob angebaut oder integriert ist gemäss BG unerheblich) dürften auch alle solarthermischen Anlagen davon betroffen sein. Auch die mit der Sonne produzierte Wärme ist eine Energieform, für die keine Rechtsgrundlage zur Qualifikation als Vermögensertrag besteht. Es handelt sich bei der Energieproduktion gemäss BG um einen Nebenerwerb oder ggf auch um eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Analog zur Rückerstattungspflicht des BAKOM für die unrechtmässig erhobenen MwSt auf der RTV Abgabe, werden die betroffenen Eigentümer vermutlich die zu viel bezahlten Steuern auf dem Eigenmietwert für die vergangenen 5 Jahre zurückfordern können.

Dazu hat das BG in einer Medienmitteilung zu seinem Entscheid vom 18. September 2018 geschrieben:

"…
Das Begehren des Betroffenen um Rückerstattung der erhobenen Mehrwertsteuern ist somit grundsätzlich klarerweise gutzuheissen.

Zu beachten ist schliesslich, dass der Betroffene rechtzeitig um Rückerstattung ersucht hat. Diesbezüglich ist eine Frist von einem Jahr seit Kenntnis des Anspruchs auf Rückerstattung einzuhalten. Der Betroffene erfuhr spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom April 2015 von seinem Anspruch und ersuchte unmittelbar danach um Rückerstattung. "

Zu hoffen wäre, dass alle Steuerverwaltungen der Schweiz diese Rückerstattung automatisch auch vornehmen würden.

Der Bundesrat hat sich jedenfalls in einem ähnlichen Fall der unrechtmässig erhobenen MwSt auf der Einmalvergütung für PV-Anlagen für die Jahre 2014-2017, nach einer kleinen Anfrage im NR von Jürg Grossen mit Hinweis auf den BG Entscheid von letztem Jahr umgehend entschlossen, die Rückerstattung automatisch durchführen zu lassen.

Eine Flut von einzelnen Rückerstattungsbegehen würde wahrscheinlich sehr viel mehr Aufwand auslösen, als eine automatisierte Berechnung und einmalige Steuergutschrift.

Auch die Juristen der Regierung des Kanton Basel Stadt werden vom BG zum Eigenmietwert von PV-Anlagen belehrt.

http://www.grosserrat.bs.ch/de/geschaefte-dokumente/datenbank?such_kategorie=1&content_detail=200107852

Die Motion ist 2016 vom RR zur Ablehnung empfohlen worden. Nun muss der RR wohl seinen Bericht mit den widersprochenen Inhalten überarbeiten.

Motion von: https://katjachrist.ch

So gesehen wäre es vielleicht gar nicht so übel, wenn die Grünen im Bundesrat vertreten würden, damit diese ganze Steuergeschichte endlich auf Bundesebene ausgeräumt würde. Obwohl…
einstein0

Im Kanton Bern ist 2016 ein Postulat von Kornelia Hässig Vincens “Faire Besteuerung von Solaranlagen und energetische Sanierungen” im Kantonsparlament (“Grosser Rat”) eingereicht und im Frühling 2017 mit 126 gegen 20 Stimmen an den RR überweisen worden.

https://www.gr.be.ch/gr/de/index/geschaefte/geschaefte/suche/geschaeft.gid-5bf5b2346113487a9509c7a07160cbce.html

Das Berner Kantonsparlament erwartet von der Regierung immer noch auf den verlangten Bericht.

Von Jürg Grossen ist im Dezember 2018 im NR auch ein Postulat zur “Besteuerung von Erträgen aus Fotovoltaikanlagen” eingereicht worden:

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20184386

Die Antwort der BR vom 13.2.2019 erhält im Lichte des BG Entscheids ebenfalls falsche und rechtswidrige Informationen. Die Beratung im NR ist noch ausstehend.

Mit diesem BG Entscheid besteht nun auch Handlungsbedarf für den BR.

Welche Schlüsse zieht der Kanton Bern aus den beiden Bundesgerichtsentscheiden vom 16. September 2019 zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen?

https://www.gr.be.ch/gr/de/index/geschaefte/geschaefte/suche/geschaeft.gid-9e2d04d5f89d465ea3fc7ba92efa1797.html

Interpellation im Grossem Rat des Kantons Bern, eingereicht in der Wintersession am 10.12.2019

Eine Zusammenfassung der PV-Besteuerungspraxis sowie der Link zum umfassenden Bericht über die Handhabung in den verschiedenen Kantonen ist nun zu finden auf:
www.vese.ch/pv-besteuerung/

Nach Studium der vielen fragwürdigen Varianten - was haltet ihr PV-Betreiber von folgender vereinfachten Best-Practice-Empfehlung?

a) Solarstromertrag bis 10’000 kWh/Jahr aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zu deklarieren. Wer mehr Solarstrom produziert und damit einen Gewinn erzielt, hat diesen als Ertrag aus selbstständige Erwerbstätigkeit zu deklarieren (unter Abzug von Unterhalt und Abschreibungen).

b) PV-Investitionen können nicht als Liegenschaftsunterhalt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Stattdessen stellt der Kanton sicher, dass Solarstromanlagen kostendeckend betrieben werden können; sei dies mit einem kostendeckenden PV-Rückliefertarif seitens (kantonseigenem) Elektrizitätswerk, oder wenn dies nicht möglich ist über einen Förderbeitrag, der für Neubauten, Altbauten und alle Einkommensklassen gleich ist.

Letzteres ist im Kanton Neuchatel in Diskussion, denn vom Steuerabzug profitieren Einkommensstarke deutlich mehr als Einkommensschwache.

Sowohl in Österreich wie auch in Deutschland wird der Erlös aus der Einspeisung vin privaten PVA bis zu einer gewissen Grenze nicht mehr als Einkommen besteuert.

  • In Österreich sind PVA mit 12.5 MWh/a Netzeispeisung steuerbefreit. Mit 60% Eigenverbrauch und 1000 Vollaststunden pro Jahr ist dadurch auch eine 30 kWp PVA von der Einkommenssteuer befreit.

Österreich: Steuerbefreiung für Erträge aus Solaranlagen ist beschlossen und in Kraft - Sonnenseite - Ökologische Kommunikation mit Franz Alt

  • In Deutschland können mit der EEG Novelle 2023 private PVA mit bis zu 30 kWp von der Einkommenssteuer seit Juli 2022 befreit werden.

Einkommensteuer auf die Gewinne durch Photovoltaikanlagen

Und wie lange braucht die schweizerische föderalistische Politik wohl noch, bis sich in allen Kantonen eine solche Erkenntnis durchgesetz hat?

Die Kantone VD und VS haben es schon lange vorgemacht, dass dies möglich ist und auch dem DBG und dem StHG nicht widerspricht.