Am 16. September 2019 hat das Bundegericht die Beschwerden der Steuerverwaltung des Kantons Bern gegen die beiden Urteile des Berner Verwaltungsgerichts vom Frühling 2017 wegen der amtlichen Bewertung der auf einem Dach aufgebauten, privaten Photovoltaikanlagen mit der gleichen Begründung abgeweisen. Diese beiden Entstcheide, sind vom Bundesgericht erst nach den nationalen Wahlen am 25. Oktober publiziert worden.
Der Verband SSES hat zu diesem BG Entscheid die folgende Medienmitteilung publiziert:
https://www.sses.ch/de/sses-fordert-kanton-bern-zum-handeln-auf/
Dieser BG Entscheid überrascht viele und erscheint für die ganze Schweiz bemerkenswert, weil er deutlich macht,
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dass nur als Vermögensertrag qualifizierende Erträge auch zu einem Eigenmietwert aufgerechnet werden dürfen.
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und für Erlöse aus Energieproduktion gemäss DBG und StHG keine Rechtsgrundlage besteht, diese als Vermögensertrag zu qualifizieren.
Diese beiden Entscheide können hier eingesehen werden:
- 2C_510/2017
- 2C_511/2017
Sowohl die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK von 2016 wie auch die Antwort des Bundesrats auf den Vorstoss von Jürg Grossen im NR zur Besteuerung von PV-Anlagen erweisen sich nun als teilweise rechtswidrig.
Nebst allen PV-Anlagen (ob angebaut oder integriert ist gemäss BG unerheblich) dürften auch alle solarthermischen Anlagen davon betroffen sein. Auch die mit der Sonne produzierte Wärme ist eine Energieform, für die keine Rechtsgrundlage zur Qualifikation als Vermögensertrag besteht. Es handelt sich bei der Energieproduktion gemäss BG um einen Nebenerwerb oder ggf auch um eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Analog zur Rückerstattungspflicht des BAKOM für die unrechtmässig erhobenen MwSt auf der RTV Abgabe, werden die betroffenen Eigentümer vermutlich die zu viel bezahlten Steuern auf dem Eigenmietwert für die vergangenen 5 Jahre zurückfordern können.
Dazu hat das BG in einer Medienmitteilung zu seinem Entscheid vom 18. September 2018 geschrieben:
"…
Das Begehren des Betroffenen um Rückerstattung der erhobenen Mehrwertsteuern ist somit grundsätzlich klarerweise gutzuheissen.
…
Zu beachten ist schliesslich, dass der Betroffene rechtzeitig um Rückerstattung ersucht hat. Diesbezüglich ist eine Frist von einem Jahr seit Kenntnis des Anspruchs auf Rückerstattung einzuhalten. Der Betroffene erfuhr spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom April 2015 von seinem Anspruch und ersuchte unmittelbar danach um Rückerstattung. "
Zu hoffen wäre, dass alle Steuerverwaltungen der Schweiz diese Rückerstattung automatisch auch vornehmen würden.
Der Bundesrat hat sich jedenfalls in einem ähnlichen Fall der unrechtmässig erhobenen MwSt auf der Einmalvergütung für PV-Anlagen für die Jahre 2014-2017, nach einer kleinen Anfrage im NR von Jürg Grossen mit Hinweis auf den BG Entscheid von letztem Jahr umgehend entschlossen, die Rückerstattung automatisch durchführen zu lassen.
Eine Flut von einzelnen Rückerstattungsbegehen würde wahrscheinlich sehr viel mehr Aufwand auslösen, als eine automatisierte Berechnung und einmalige Steuergutschrift.